Inwieweit die Befragung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter zu einer anderen Ausgangslage führen würde, welche zudem nicht mittels schriftlicher Eingabe hätte geltend gemacht werden können, begründet die Beschwerdeführerin nicht (vgl. STEFANIE EVA PETER, Öffentliche Verhandlung im Ausländerrecht, Bern 2024, Rn 191 und 235). Es ist daher nicht ersichtlich, dass sich die Sachlage aufgrund einer der beantragten Beweismassnahmen anders präsentieren würde, als sie aus den Akten hervorgeht und demzufolge zu einem anderen Entscheid führen würde. Deshalb ist in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Anhörung zu verzichten. Der genannte Beweisantrag ist daher abzuweisen.