1a, je mit Hinweisen). Aufgrund der mangelhaften Mitwirkung der Beschwerdeführerin bezüglich der durch die Vorinstanzen gestellten Fragen und der Nichteinreichung der selbst anerbotenen Belege, ist von dem durch die Vorinstanz festgehaltenen Sachverhalt auszugehen und erweist sich dieser als rechtserheblich erstellt. Inwieweit die Befragung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter zu einer anderen Ausgangslage führen würde, welche zudem nicht mittels schriftlicher Eingabe hätte geltend gemacht werden können, begründet die Beschwerdeführerin nicht (vgl. STEFANIE EVA PETER, Öffentliche Verhandlung im Ausländerrecht, Bern 2024, Rn 191 und 235).