Urteile des Bundesgerichts 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015, Erw. 5.1, und 2C_192/2011 vom 14. September 2011, Erw. 3.3.2). - 26 - 4.2. Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde, zur Klärung des Sachverhalts und insbesondere auch zur Wohn- und Betreuungssituation in Äthiopien seien sie und ihre Tochter persönlich anzuhören. Wie bereits in Erw. II/2.3 festgehalten wurde, konnten die Rechtsstandpunkte der Tochter der Beschwerdeführerin und diejenigen der Beschwerdeführerin selbst rechtsgenüglich in das Verfahren eingebracht werden.