So ist damit zu rechnen, dass sich ein Nachzug in die Schweiz und die damit einhergehende Trennung von ihrem gewohnten Umfeld in Äthiopien belastend auf die Tochter auswirken würde und sie in der Schweiz mit nicht zu unterschätzenden Integrationsschwierigkeiten konfrontiert wäre, während die Beschwerdeführerin nicht hinreichend belegen konnte, dass keine altersadäquate Betreuung in Äthiopien mehr gewährleistet wäre. Sodann befindet sich die Tochter in einem Alter, in welchem ohnehin mit einer baldigen Ablösung von den Eltern zu rechnen ist und ausserfamiliäre Bezüge an Be- - 25 -