Entsprechend ist davon auszugehen, dass sie in kultureller und in sozialer Hinsicht fest in ihrem aktuellen Aufenthaltsland verwurzelt ist. Zur Schweiz hat sie hingegen, soweit ersichtlich, bis auf ihre familiäre Beziehung zu ihrer Mutter keinen Bezug. Auch war sie noch nie in der Schweiz und versteht mutmasslich die hiesige Sprache nicht. Ob sie die lateinische Schrift beherrscht, ist unklar. Von der Beschwerdeführerin lebt die Tochter spätestens seit Ende 2012 getrennt (act. 15). Bei einer Bewilligung des Nachzugs ist deshalb insgesamt mit nicht zu unterschätzenden Integrationsschwierigkeiten in der Schweiz zu rechnen.