3.3.2.5.3. Sodann sind bei der Bemessung des privaten Interesses an einer Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs sämtliche weitere Umstände zu beachten, welche im Einzelfall relevant sind. Zu einer Erhöhung des privaten Interesses führt dabei namentlich, wenn das Kindswohl eine Übersiedlung des nachzuziehenden Kinds gebietet (siehe vorne Erw. II/3.3.1.4.3). Die Bewilligung des Familiennachzugs würde vorliegend zu einer Trennung von bisherigen Bezugspersonen und ihrem bisherigen sozialen Umfeld - 24 -