Gemäss den Darstellungen der Beschwerdeführerin waren zunächst die Sicherheitslage in Äthiopien und die geplante Ausreise der Freundin der Beschwerdeführerin, welche ab 2018 die Betreuung der Tochter übernommen hatte, später dann die geplante Ausreise der Nachbarin, die Gründe, weshalb nachträglich um den Nachzug der Tochter ersucht wurde. Wie bereits ausgeführt (siehe vorne Erw. II/3.3.2.2), vermochte die Beschwerdeführerin indessen nicht hinreichend darzulegen, dass sich die Sicherheitslage in Äthiopien oder die Betreuungssituation der Tochter tatsächlich als prekär erweisen.