3.3.2.5. 3.3.2.5.1. Was demgegenüber die privaten Interessen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter anbelangt, ist im Sinne einer Standortbestimmung zunächst festzuhalten, dass mit dem eingereichten Familiennachzugsgesuch kein Nachzug von einem zum anderen Elternteil angestrebt wird, sondern die bereits jahrelang fremdbetreute Tochter neu (allein) durch ihre Mutter betreut werden soll. 3.3.2.5.2. Grundsätzlich besteht ein grosses privates Interesse des nachzugswilligen Elternteils am Zusammenleben mit dem eigenen Kind. So ist vorliegend auch der Beschwerdeführerin ein Grundinteresse am gemeinsamen Fami- - 23 -