Weiter hat die Tochter den Grossteil ihrer Kindheit und ihre ganze bisherige Jugend durchgehend mit anderen Bezugspersonen verbracht und sind die Betreuungskapazitäten ihrer Mutter (Beschwerdeführerin) aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit und der Betreuung ihres mittlerweile achtjährigen Sohnes eingeschränkt. Insgesamt ist das öffentliche Interesse an der Verweigerung des Nachzugs daher als gross bis sehr gross zu qualifizieren.