VZAE grosse öffentliche Interesse an der Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs der Tochter der Beschwerdeführerin. Der unmittelbar anstehende Einstieg in das Berufsleben dürfte sich aufgrund der fehlenden Bezüge zur Schweiz und fehlender Deutschkenntnisse als schwierig erweisen und birgt ein grosses Frustrationspotential. Weiter hat die Tochter den Grossteil ihrer Kindheit und ihre ganze bisherige Jugend durchgehend mit anderen Bezugspersonen verbracht und sind die Betreuungskapazitäten ihrer Mutter (Beschwerdeführerin) aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit und der Betreuung ihres mittlerweile achtjährigen Sohnes eingeschränkt.