3.3.2.3. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei Einreichung des Familiennachzugsgesuchs rund neun Jahre in der Schweiz lebte. Im November 2014 wurde sie als Flüchtling anerkannt und in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Im Dezember 2022 wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt (siehe vorne lit. A). Damit verfügt sie über eine enge mit Art. 25 Abs. 2 BV verfassungsmässig geschützte Bindung zur Schweiz.