Dem Schreiben lassen sich sodann keine Angaben dazu entnehmen, wie sich die Betreuungssituation der Tochter der Beschwerdeführerin nach der Ausreise der Freundin präsentieren würde bzw. dass diese prekär und nicht sichergestellt sein könnte (MI2-act. 100 f.). Mit dem langen Zuwarten der Beschwerdeführerin, hat sie jedenfalls gezeigt, dass ihr ein Nachzug ihrer Tochter zunächst nicht als besonders dringlich erschienen ist und sie die Betreuung durch eine Drittperson für mehrere Jahre als hinreichend erachtete.