2009 und damit nach mehr als einem Jahr nach der Geburt erstellten Geburtsurkunde für die Tochter erfasst (MI2-act. 35). Gemäss dem eritreischen Zivilrecht ist Vater eines Kindes der Mann, der mit der Mutter verheiratet ist, die Vaterschaft anerkannt hat, von der Mutter glaubhaft benannt wurde oder dessen Vaterschaft vom Gericht festgestellt wurde (vgl. BRANDHUBER/ZEYRINGER, a.a.O., S. 8). Die Beschwerdeführerin war gemäss ihren Angaben nicht mit dem Kindsvater verheiratet.