Einmal war die Rede davon, dass sich die Tochter mit der Pflegefamilie in Eritrea aufhalte und dort Dokumente gesammelt würden (MI2-act. 89). Später war die Beschwerdeführerin der Ansicht, ihre Tochter habe sich mit der Pflegefamilie in Äthiopien aufgehalten und eine Dokumentenbeschaffung in Eritrea wäre nicht möglich (act. 4, 18). In ihrem Familiennachzugsgesuch gab die Beschwerdeführerin noch an, dass die Pflegefamilie nach Kenia ausreisen wolle (MI2- act. 3). Erst später war dann von Uganda die Rede (MI2-act. 89).