ter gesorgt hätten (act. 15). Zum Tod ihrer Schwester legte die Beschwerdeführerin ebenfalls keine Belege vor. Sodann widerspricht sich die Beschwerdeführerin selbst, wenn sie geltend macht, dass sie und ihre Tochter von der eigenen Familie verstossen worden seien und es keinen Kontakt mehr gebe, zumal gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführerin zunächst ihre Tante und danach ihre Schwester für ihre Tochter gesorgt habe, als sie in Richtung Schweiz ausgereist sei (act. 17). Die Beschwerdeführerin machte weitere widersprüchliche Angaben: Einmal war die Rede davon, dass sich die Tochter mit der Pflegefamilie in Eritrea aufhalte und dort Dokumente gesammelt würden (MI2-act. 89).