Weiter führte die Freundin der Beschwerdeführerin aus, die Betreuung der Tochter nach der Ausreise der Beschwerdeführerin übernommen zu haben (MI2-act. 100 f.). Dies steht im Widerspruch zu den Angaben der Beschwerdeführerin, wonach zunächst ihre Tante und danach ihre Schwester, ab Ende 2012 bis zu deren Tod im Jahr 2018, für ihre Toch- - 19 -