89 ff.), was indessen bislang nicht passiert ist. Sowohl die Freundin als auch die Nachbarin wiesen in ihren Schreiben darauf hin, für ihre geplante Ausreise mit der Beschaffung von Dokumenten einhergehende Vorbereitungen getroffen zu haben (MI2-act. 100 f., 178). Dennoch wurden keine entsprechenden Belege nachgereicht. Weiter führte die Freundin der Beschwerdeführerin aus, die Betreuung der Tochter nach der Ausreise der Beschwerdeführerin übernommen zu haben (MI2-act.