In der Beschwerde vom 7. Juni 2024 macht die Beschwerdeführerin geltend, die Nachbarin verlange für die Betreuung der Tochter der Beschwerdeführerin Geld und sie plane aus Äthiopien auszureisen (act. 12 ff.). Im Schreiben vom 4. Juni 2024 führt die Tochter der Beschwerdeführerin aus, dass sie nach der Ausreise ihrer Mutter zunächst bei deren Tante gelebt habe, bis diese plötzlich gestorben sei. Danach habe sich eine Freundin ihrer Mutter um sie gekümmert, bis diese nach Uganda ausgereist sei. Jetzt lebe sie bei einer Nachbarin, welche aber auch "ihren Prozess beendet" habe, um "nachzureisen". Es mache ihr Sorgen, von einem Haus zum anderen zu wechseln (act. 29).