Mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 machte die Beschwerdeführerin geltend, nach der Ausreise der Pflegefamilie nach Uganda betreue nun eine Nachbarin ihre Tochter (MI2- act. 140 f.). Aus der mit Eingabe vom 16. Februar 2024 eingereichten Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und dieser Nachbarin geht hervor, dass die Nachbarin der Freundin der Beschwerdeführerin nun die Tochter der Beschwerdeführerin bei sich aufgenommen habe. Niemand sonst habe die Verantwortung übernehmen wollen. Da sie ebenfalls Mutter sei, habe sie verhindern wollen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin auf der Strasse lande.