sprache vom 3. August 2023 liess die Beschwerdeführerin ausführen, es sei unklar, ob ihre Tochter mit der bisherigen Betreuungsperson und deren Familie nach Uganda ausreisen könne. Die Familienzusammenführung mit der Beschwerdeführerin sei klar die bessere Option, als mit der Pflegefamilie in ein für die Tochter unbekanntes Land zu ziehen oder allein in Äthiopien zurückzubleiben (MI2-act. 116 ff.). Mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 machte die Beschwerdeführerin geltend, nach der Ausreise der Pflegefamilie nach Uganda betreue nun eine Nachbarin ihre Tochter (MI2- act.