Die Freundin der Beschwerdeführerin habe nach der Ausreise der Beschwerdeführerin für deren Tochter gesorgt. Dies sei, neben der Betreuung ihrer drei eigenen Kinder, zunächst kein Problem gewesen, da sie zu diesem Zeitpunkt in guten finanziellen Verhältnissen gelebt habe. Nachdem ihr Ehemann allerdings gestorben sei, habe sie arbeiten bzw. mehr arbeiten müssen, um ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen zu können. Die ökonomische Ausgangslage in Äthiopien habe sich zudem verschlechtert und sie sei auf die finanzielle Unterstützung ihrer in Uganda lebenden Familie angewiesen gewesen.