Die Beweise zur Situation der Pflegefamilie und der nachzuziehenden Tochter würden zurzeit in Eritrea zusammengetragen und später nachgereicht werden (MI2-act. 89 ff.). Mit Eingabe vom 12. Juni 2023 wies der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin darauf hin, dass sich die Lage in Äthiopien als sehr instabil präsentiere und die Pflegefamilie deshalb nach Uganda ausreisen wolle (MI2-act. 98). Dem dieser Eingabe beigelegten Schreiben der Freundin der Beschwerdeführerin vom 6. Juni 2023 ist Folgendes zu entnehmen: Die Freundin der Beschwerdeführerin habe nach der Ausreise der Beschwerdeführerin für deren Tochter gesorgt.