3.3.2.2. In ihrem Gesuch um Familiennachzug vom 2. April 2022 machte die Beschwerdeführerin geltend, ihre Tochter lebe aktuell bei einer Freundin in Äthiopien und die dortige Sicherheitslage habe sich verschlechtert, insbesondere für junge Mädchen. Die Freundin plane Äthiopien in Richtung Kenia zu verlassen, womit die Betreuung der Tochter nicht länger gewährleistet sei (MI2-act. 3). In ihrer an das MIKA gesandten E-Mail vom 10. März 2023 wies die Beschwerdeführerin erneut auf die prekäre Sicherheitslage in Äthiopien hin, insbesondere für eritreische Staatsangehörige, und führte weiter aus, ihre Tochter habe dort bis auf Bekannte niemanden (MI2-act.