Die Beschwerdeführerin wurde am 26. November 2014 als Flüchtling anerkannt und in der Schweiz vorläufig aufgenommen (siehe vorne lit. A), womit die Frist für den Familiennachzug gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG drei Jahre später zu laufen begonnen hatte. Die Tochter der Beschwerdeführerin wurde am tt.mm. 2020 zwölf Jahre alt, wodurch sich die Frist für einen Nachzug von fünf Jahre auf zwölf Monate verkürzte (Art. 47 Abs. 1 AIG; Art. 74 Abs. 3 VZAE). Damit ist das Gesuch vom 2. April 2022 als nachträgliches Familiennachzugsgesuch im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG zu qualifizieren und gemäss genannter Bestimmung nur bei Vorliegen wichtiger familiärer Gründe zu bewilligen.