gend ebenfalls offenbleiben, ob das Familiennachzugsgesuch mangels Nachweis des (alleinigen) Sorgerechts bzw. mangels Zustimmung des in der Geburtsurkunde erfassten Kindsvaters (MI2-act. 4, 35) für die Ausreise seiner Tochter bereits abzulehnen gewesen wäre. Gemäss eritreischem Recht obliegt die Kindeserziehung grundsätzlich beiden Elternteilen, wobei es aber die Möglichkeit gibt, beim Familiengericht die Zuteilung bzw. Übertragung der Personen- und Vermögenssorge für das Kind zu beantragen (RUPERT BRANDHUBER/WALTER ZEYRINGER, Standesamt und Ausländer: Sammlung systematischer Übersichten über die wesentlichen Rechtsnormen ausländischer Staaten, Band II, Frankfurt am Main und Berlin,