3.1.2. Die Tochter der Beschwerdeführerin war bei Einreichung des an das SEM gerichteten Gesuchs vom 2. April 2022 noch minderjährig, weshalb ihr Familiennachzug unbestrittenermassen nicht schon an der Altersgrenze von Art. 44 AIG scheitert. Inwieweit die übrigen materiellen Voraussetzungen von Art. 44 Abs. 1 lit. a bis c AIG erfüllt sind, kann jedoch offenbleiben, da ihr Nachzug – wie nachfolgend aufgezeigt wird – aufgrund der Nichteinhaltung der Nachzugsfristen von Art. 73 Abs. 1 VZAE und mangels wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug (Art. 73 Abs. 3 VZAE) abzulehnen ist. Aus demselben Grund kann vorlie- - 10 -