SR 0.107) bzw. Art. 47 Abs. 4 AIG – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – denn auch nicht zwingend eine Anhörung der Tochter (BGE 144 II 1, Erw. 6.5). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf eine Anhörung der nachzuziehenden Tochter verzichtet hat. 2.4. Nach dem Gesagten geht die formelle Rüge der Beschwerdeführerin fehl und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Untersuchungsgrundsatzes sind zu verneinen. Der Einspracheentscheid ist aus formeller Sicht nicht zu beanstanden. -9-