2.3. Die Beschwerdeführerin wurde im vorliegenden Verfahren bereits durch das MIKA (MI2-act. 50) und erneut durch die Vorinstanz (MI2-act. 169 f.) auf ihre Mitwirkungspflicht und namentlich den erforderlichen Nachweis hinsichtlich der geltend gemachten fehlenden Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland aufmerksam gemacht. Auch der Aufforderung der Vorinstanz, konkrete Fragen betreffend die bisherige Betreuung ihrer Tochter zu beantworten und hierfür Belege, wie bspw. für den Todesfall oder für die Ausreisepläne der ihre Tochter betreuenden Personen, einzureichen, kam die Beschwerdeführerin nur mangelhaft nach.