Damit kommt die Mitwirkungspflicht naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (Urteile des Bundesgerichts 2C_732/2021 vom 24. Februar 2022, Erw. 3.2 und 2C_613/2019 vom 14. November 2019, Erw. 3.6.4; vgl. BGE 138 II 229, Erw. 3.2.3). Dabei trifft die Behörde aber eine Aufklärungspflicht, d.h. sie muss die Verfahrensbeteiligten geeignet auf die zu beweisenden Tatsachen hinweisen.