2.2. Die Behörden müssen den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (vgl. Art. 90 AIG): Der um Familiennachzug ersuchende Elternteil ist verpflichtet, bei der Feststellung des Sachverhalts und der Beschaffung der erforderlichen Beweismittel mitzuwirken. Damit kommt die Mitwirkungspflicht naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (Urteile des Bundesgerichts 2C_732/2021 vom 24. Februar 2022, Erw.