letzt habe, zu prüfen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe es unterlassen, sie und ihre Tochter mündlich zu befragen, obschon die Vorinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die dazu notwendigen Untersuchungen vorzunehmen habe. Eine Anhörung der Tochter der Beschwerdeführerin wäre gemäss übergeordnetem Recht zwingend notwendig gewesen (act. 20).