Der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin sei es ebenfalls nicht zumutbar, zur Beschaffung solcher Dokumente nach Eritrea zu reisen. Mit einer Befragung der Tochter der Beschwerdeführerin könne zudem problemlos festgestellt werden, wie es um ihre Betreuung und das Sorgerecht stehe. Das Kindeswohl könne vorliegend einzig mit Bewilligung des Nachzugs der Tochter zu ihrer Mutter gewahrt werden. 2. 2.1. Vorab ist die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) ver- -7-