Weder die Familie der Beschwerdeführerin noch diejenige des Kindsvaters hätten Kontakt zur Tochter der Beschwerdeführerin. Die Tochter habe in Äthiopien keine Perspektive, die Sicherheitslage sei instabil und sie würde auf der Strasse landen. Die vorinstanzlichen Anforderungen an den Nachweis des alleinigen Sorgerechts sowie an den Nachweis fehlender Betreuungsmöglichkeiten seien zu hoch angesetzt. Es sei der Beschwerdeführerin nicht möglich, ein amtliches Dokument zum Sorgerecht einzureichen. Der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin sei es ebenfalls nicht zumutbar, zur Beschaffung solcher Dokumente nach Eritrea zu reisen.