Damit erscheine die Verweigerung des Familiennachzugs und der damit verbundene Eingriff in das Familienleben auch unter Berücksichtigung konventions- und verfassungsmässiger Vorgaben als verhältnismässig. In antizipierter Beweiswürdigung sei im Übrigen auf weitere Beweiserhebungen, insbesondere die beantragte Befragung der Tochter der Beschwerdeführerin, zu verzichten.