Im Ergebnis habe die Beschwerdeführerin den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland, an den in Anbetracht des Alters der Tochter und den hier zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten erhöhte Anforderungen zu stellen seien, nicht erbracht. Eine Zusammenführung der Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter stelle für sich allein noch keinen wichtigen familiären Grund dar, um einen nachträglichen Familiennachzug zu bewilligen. Damit erscheine die Verweigerung des Familiennachzugs und der damit verbundene Eingriff in das Familienleben auch unter Berücksichtigung konventions- und verfassungsmässiger Vorgaben als verhältnismässig.