Schliesslich wäre die Beschwerdeführerin dazu verpflichtet gewesen, darzulegen, ob und wenn ja, welche Verwandten die Beschwerdeführerin in Äthiopien und in Eritrea habe. Diesen und weiteren von der Vorinstanz konkret genannten Aufforderungen sei die Beschwerdeführerin unzureichend nachgekommen und sie habe auch nicht dargelegt, inwiefern ihr die geforderte Mitwirkung nicht zumutbar gewesen war. Damit sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, den Wegfall der bisherigen Betreuung ihrer Tochter objektiv -6-