Die ungewisse Betreuungssituation betreffend ihrer Tochter habe die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich belegen können. Die Beschwerdeführerin hätte darlegen müssen, bei wem und wo ihre Tochter seit der Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea im Jahr 2010 gelebt habe. Auch hätte die Beschwerdeführerin ihre Abklärungen zu alternativen Betreuungsmöglichkeiten offenlegen müssen. Schliesslich wäre die Beschwerdeführerin dazu verpflichtet gewesen, darzulegen, ob und wenn ja, welche Verwandten die Beschwerdeführerin in Äthiopien und in Eritrea habe.