II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, dass die Einsprache gegen das verweigerte Familiennachzugsgesuch bereits mangels Nachweises der alleinigen elterlichen Sorge der Beschwerdeführerin für ihre Tochter abzuweisen sei. Die Einsprache sei aber auch aus anderen Gründen abzuweisen. So sei die gesetzliche Nachzugsfrist für die Tochter der Beschwerdeführerin verpasst worden und es würden keine wichtigen familiären Gründe vorliegen, sodass ein nachträglicher Familiennachzug nicht bewilligt werden könne. Die ungewisse Betreuungssituation betreffend ihrer Tochter habe die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich belegen können.