Die Beschwerdeführerin beantragt unter anderem die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für ihre Tochter. Das Verwaltungsgericht kann keine Aufenthaltsbewilligungen erteilen. Der entsprechende Antrag ist deshalb so zu verstehen, dass das Verwaltungsgericht das MIKA gegebenenfalls anzuweisen hat, der Tochter der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, dies unter Vorbehalt der Zustimmung des SEM (vgl. Art. 6 lit. a der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide vom 13. August 2015 [Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren, ZV-EJPD; SR 142.201.1]).