3. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der unterzeichnende Rechtsanwalt als ihr unentgeltlicher Vertreter einzusetzen. Die Beschwerdeführerin sei von der Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses zu befreien. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. -4- Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 2. Juli 2024 legte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme und weitere Unterlagen ins Recht (act. 26 ff.).