2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 7. Juni 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 12 ff.): 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 6. Mai 2024 aufzuheben. 2. Es sei das Gesuch um Familiennachzug vom 2. April 2022 gutzuheissen und es sei zugunsten von B._____, geb. tt.mm. 2008, die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.