B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 30. Juni 2023 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 3. August 2023 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI2-act. 116 ff.). Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. Oktober 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme sowie Unterlagen zu den Akten (MI2-act. 140 ff.). Die Vorinstanz tätigte weitere Sachverhaltsabklärungen (MI2-act. 169 ff.) und die Beschwerdeführerin liess weitere Unterlagen einreichen (MI2-act. 173 ff.). Am 6. Mai 2024 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen.