Mit Schreiben vom 2. März 2023 stellte das MIKA die Ablehnung des Familiennachzugsgesuch aufgrund verpasster Nachzugsfrist und mangels wichtiger Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug in Aussicht (MI2-act. 41 ff.). Hierzu nahm die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 10. März 2023, mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 31. Mai und vom 12. Juni 2023 Stellung und legte weitere Unterlagen ins Recht (MI2- act. 60 f.; 88 ff., 98 ff.). Am 30. Juni 2023 verfügte das MIKA die Ablehnung des Familiennachzugsgesuchs und verweigerte der Tochter der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz (MI2-act. 106 ff.). -3-