Die Beschwerdeführerin hat zwei Kinder: Ihre Tochter, B._____, geb. tt.mm. 2008, lebt in Äthiopien (Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend die Tochter der Beschwerdeführerin [MI2-act.] 4; MI1-act. 6). Der Sohn der Beschwerdeführerin, C._____, wurde am tt.mm. 2017 geboren (MI1-act. 93). Mit Eingabe vom 2. April 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin beim SEM sinngemäss um Nachzug ihrer Tochter. Infolge Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin schrieb das SEM das Verfahren am 6. Januar 2023 als gegenstandslos geworden ab und leitete die Eingabe zur weiteren Prüfung dem MIKA weiter (MI2-act. 3, 7. f., 16 ff.; MI1-act. 127 ff., 164 ff.).