2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 270.00, gesamthaft Fr. 3'270.00, sind vom Beschwerdeführer zu 3/5 mit Fr. 1'962.00 zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) das Departement Finanzen und Ressourcen, Kantonales Steueramt den Regierungsrat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten