Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. - 18 - 2. Parteikosten sind nicht zu ersetzen, nachdem die Beschwerdeführerin als einzige anwaltlich vertretene Partei mehrheitlich unterliegt (vgl. § 29 und § 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids wie folgt angepasst: