III. 1. Indem die Beschwerdeführerin mit ihrem Hauptbegehren nicht durchdringt, unterliegt sie mehrheitlich. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, ihr 3/5 der verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Da die Vorinstanz weder schwerwiegende Verfahrensmängel begangen noch willkürlich entschieden hat, werden ihr keine Verfahrenskosten auferlegt (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 3'000.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD;