5. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Bewirtschaftung von Steuerverlustscheinen nicht vorbehaltlos auf Dritte übertragen lässt. Das Hauptfeststellungsbegehren, dass die Übertragung der Bewirtschaftung von Steuerverlustscheinen von Gemeinden im Kanton Aargau auf die Beschwerdeführerin "bewilligungsfrei" bzw. ohne Einschränkungen zulässig sei, ist daher abzuweisen. Gutzuheissen ist demgegenüber das Eventualbegehren; die Liste der zulässigen Hilfsaufgaben wie auch die Liste der Auflagen sind antragsgemäss anzupassen.