Aus diesem Grund ist nicht einsichtig, wieso die Vorinstanz neben dem Verbot eines elektronischen Zugriffs auf Steuerdaten auch vorschreiben will, dass keine diesbezüglichen Informationen in Papierform oder mündlich erfolgen dürfen. Dies gilt umso mehr, als entsprechend den Darlegungen der Beschwerdeführerin (Replik, Rz. 9) schwer nachvollziehbar ist, wie sie namentlich die (ausdrücklich erlaubte) Aufgabe, die Gemeinden zu beraten, ohne die nötigen Informationen wahrnehmen soll. Hinzu kommt, dass jederzeit die Gemeindevertreter darüber entscheiden können, ob sie eine bestimmte Information weitergeben wollen oder nicht.