Mit den genannten Auflagen, deren Befolgung der Gemeinderat im Rahmen der ihm ebenfalls auferlegten Beaufsichtigung der Beschwerdeführerin (etwa durch Inspektionen) sicherzustellen hat, ist hinreichend gewährleistet, dass die Beschwerdeführerin keinen unerlaubten Nutzen (zum Nachteil von Steuerpflichtigen) aus Informationen über Steuerdaten (Ver- anlagungs- und Bezugsdaten) zu ziehen vermag. Aus diesem Grund ist nicht einsichtig, wieso die Vorinstanz neben dem Verbot eines elektronischen Zugriffs auf Steuerdaten auch vorschreiben will, dass keine diesbezüglichen Informationen in Papierform oder mündlich erfolgen dürfen.